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	<title>Webzeitung &#187; Rechtliches</title>
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	<description>DRK KV Potsdam/Zauch-Belzig e.V.</description>
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		<title>Vorsicht beim eMail schreiben</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Jul 2006 07:52:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Maik Bischoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim Versand von eMails an viele Empf&#228;nger ist besondere Sorgfalt auf den Schutz der Empf&#228;ngeradressen zu legen. Die landl&#228;ufige Angewohnheit, einfach alle Empf&#228;nger direkt in die Adresszeile zu schreiben kann juristisch problematisch werden, da auf diesem Wege m&#246;glicherweise vertrauliche eMailadressen weitergegeben werden k&#246;nnen. JurPC schreibt dazu in einem redaktionellen Leitsatz: 1. Der Versender von E-Mails [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Versand von eMails an viele Empf&#228;nger ist besondere Sorgfalt auf den Schutz der Empf&#228;ngeradressen zu legen. Die landl&#228;ufige Angewohnheit, einfach alle Empf&#228;nger direkt in die Adresszeile zu schreiben kann juristisch problematisch werden, da auf diesem Wege m&#246;glicherweise vertrauliche eMailadressen weitergegeben werden k&#246;nnen.</p>
<p><a title="Vollst&#228;ndiges Urteil auf JurPC" target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20060078.htm">JurPC schreibt dazu</a> in einem redaktionellen Leitsatz:</p>
<blockquote><p>1. Der Versender von E-Mails an einen gro&#223;en Empf&#228;ngerkreis (z.B. Newsletter) muss durch geeignete Ma&#223;nahmen sicherstellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen von E-Mails kommen kann. Diesem Erfordernis ist dann nicht Gen&#252;ge getan, wenn der Newsletter nicht als <a title="Wikipedia: BCC" target="_blank" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Blind_Carbon_Copy#BCC:_Blind_Carbon_Copy.2C_die_Blindkopie_.28BK.29">Blindkopie (BCC)</a> sondern direkt an s&#228;mtliche im Adressatenfeld aufgef&#252;hrte E-Mail-Adressen verschickt wird. Eine E-Mail mit offen gelegter Adressatenliste der Empf&#228;nger eignet sich nur f&#252;r geschlossene Benutzergruppen (z.B. innerhalb einer Firma), w&#228;hrend Massensendungen aus Gr&#252;nden des Datenschutzes und der Sicherheit nur als Blindkopie verschickt werden sollten. Das Versenden massenhafter Mails direkt &#252;ber das Adressfeld der Mail stellt damit ein sorgfaltswidriges Verhalten dar, das den konkret eingetretenen Verletzungserfolg erst erm&#246;glichte.</p>
<p>2. Dass der Empf&#228;nger der Mails seinen elektronischen Briefkasten m&#246;glicherweise nicht mit einem ausreichenden Filter gegen unerw&#252;nschte Werbung gesichert hat, ist  unerheblich. Zum einen d&#252;rfen ganz allgemein Verhinderungs-/Verh&#252;tungspflichten des St&#246;rers nicht zu Abwehrobliegenheiten des Gest&#246;rten umfunktioniert werden. Zum anderen arbeiten die Filter (bisher jedenfalls) noch nicht fehlerfrei.</p></blockquote>
<p>Das D&#252;sseldorfer Oberlandesgericht hat am 24.05.06 (Aktenzeichen: I-15 U 45/06) festgestellt, das o.g. Vorgehen m&#246;glicherweise als &#8220;Beihilfe zum Versand unerw&#252;nschter Werbemails&#8221; zu betrachten ist. Die Kl&#228;gerin im zugeh&#246;rigen Verfahren hatte sich darauf berufen, das ihre eMailadresse durch fahrl&#228;ssige Weitergabe dazu gef&#252;hrt hatte, das sie auf Grund massiver Werbeflut ihr eMailpostfach kaum mehr nutzen konnte. In Absatz 18 der Urteilsbegr&#252;ndung heisst es:</p>
<blockquote><p>F&#252;r diese E-Mail Flut hat die Antragsgegnerin auch eine ad&#228;quat kausale Ursache gesetzt, n&#228;mlich eine entsprechende Funktion eingerichtet. Ausreichend f&#252;r die Haftung als mittelbarer St&#246;rer ist, dass dieser willentlich und ad&#228;quat kausal an der Herbeif&#252;hrung der rechtswidrigen Beeintr&#228;chtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterst&#252;tzung oder das Ausnutzen der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen&#252;gt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche M&#246;glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1991 &#8211; I ZR 227/89 GRUR 1991, 769, 770 &#8211; Honorarfrage; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 &#8211; I ZR 129/94 NJW 1997, 2180-2182, &#8211; Architektenwettbewerb; Beschluss vom 10. Dezember 2002 &#8211; VI ZR 171/02, NJW 2004, 1040, 1041).</p></blockquote>
<p>Zwar bezieht sich dieses Urteil in erster Linie auf den Versand eines Newsletters, jedoch ist generell zu bedenken das auch, wie recht oft beobachtet, bei privaten eMails die eMailadressen der Empf&#228;nger nicht ausreichend gesch&#252;tzt werden. Um nicht selbst in die Verlegenheit zu geraten, das einer der Empf&#228;nger auf Grund dieses Urteils sofort Klage einreicht, sollte dringend die allergr&#246;&#223;te Sorgfalt beim Versand von eMails (an mehrere Empf&#228;nger) auf den Schutz der Empf&#228;ngeradressen gelegt werden.</p>
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